E-Rechnung für Forstbetriebe – Was ändert sich ab 2025?

April 15, 2025

E-Rechnung für Forstbetriebe – Was ändert sich ab 2025?

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, „die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht“ (gem. europ. Richtlinie Art. 2 Nr. 1 2014/55/EU). Damit unterscheidet sie sich von herkömmlichen PDF- oder Papierrechnungen. Ziel ist es, die Abrechnung und Buchhaltung zu digitalisieren und die Transparenz bei der Umsatzsteuer zu erhöhen. 

Betroffene Unternehmen und Anwendungsbereich

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt für:

  • Alle umsatzsteuerpflichtigen B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, auch wenn der Empfänger ein Kleinunternehmer, Land- oder Forstwirt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  • Umsätze im Reverse-Charge-Verfahren und Gutschriften.
  • Reiseleistungen und Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.
  • Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an Nichtunternehmer.

Ausnahmen:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV).
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV).
  • Umsätze an private Verbraucher (B2C) sind nicht betroffen.

Praktische Anwendungstipps für Forstbetriebe 

  • Frühzeitig einrichten: Prüfen Sie, ob Ihre Systeme schon E-Rechnung fähig sind und eine digitale Übertragung an das Steuerbüro gewährleistet ist. Nutzen Sie die Übergangszeit als Impuls, um Prozesse und IT-Systeme anzupassen. Vorrübergehend können Sie ein Smartphone zum Scannen (mit OCR-Erkennung) oder ggf. einen Dokumenten-Scanner für Quittungen (> 250,- € brutto) und Papierbelege verwenden.
  • E-Mail-Empfang: Richten Sie eine Buchhaltungs-E-Mail-Adresse ein, sofern nicht vorhanden. Kommunizieren Sie diese an Geschäftspartner*innen und fragen zugleich deren E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand ab.
  • Prüfung bestehender Verträge: Überprüfen Sie, ob bestehende Vereinbarungen angepasst werden müssen (z. B. Zustimmung zu elektronischen Rechnungen). 
  • Aufbewahrung der E-Rechnungen: Der strukturierte Teil der E-Rechnung muss unverändert und maschinenlesbar gespeichert werden. Stellen Sie eine GoBD-konforme Datensicherung mittels entsprechender Software sicher (DMS, WWS, FiBu). 
  • Dokumentation: Erstellen Sie eine Verfahrensdokumentation bzw. aktualisieren Sie die vorhandene. 

Zulässige Formate 

  • XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, ausgenommen MINIMUM und BASIC-WL). 
  • Hybride Formate wie PDF mit eingebetteten XML-Daten. 
  • Papierrechnungen und einfache PDFs gelten ab 2025 als „sonstige Rechnungen“ und sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig (z.B. an Privatpersonen bzw. im gegenseitigen Einverständnis der Geschäftspartner). 

Zeitplan und Verpflichtungen

Die Einführung der E-Rechnung erfolgt in Etappen:

📅 Ab 1. Januar 2025

  • Empfangspflicht: Für steuerpflichtige Umsätze zwischen Unternehmen innerhalb Deutschlands ist der Empfang von E-Rechnungen verpflichtend.
  • Ausstellung freiwillig: Unternehmen dürfen, müssen aber noch keine E-Rechnungen ausstellen.
  • Ein E-Mail-Postfach wird benötigt. Bedarfsweise können andere Übermittlungswege z. B. über eine Datenschnittstelle vereinbart werden.

📅 Bis 31. Dezember 2026

  • Unternehmen können weiterhin Papierrechnungen oder unstrukturierte elektronische Formate (z. B. einfache PDFs) nutzen, wenn beide Parteien zustimmen.

📅 Bis 31. Dezember 2027

  • Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 800.000 Euro (in 2026) dürfen weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen.
  • EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung des Empfängers zulässig.

📅 Ab 1. Januar 2028

  • Ab 2028 müssen alle B2B-Rechnungen zwischen Unternehmen innerhalb Deutschlands als E-Rechnungen ausgestellt werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmen und Forstbetriebe.

Viele Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssysteme sind bereits auf die E-Rechnung vorbereitet. Hier einige Beispiele:

Auswahl der gängigsten Bürosysteme und speziellen Anwendungen für die Verarbeitung von E-Rechnungen
Quellen: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/elektronische-rechnungen/marktuebersicht-e-rechnung/
https://www.fuer-gruender.de/wissen/unternehmen-fuehren/buchhaltung/rechnung/e-rechnung-software/kostenlos/

Die E-Rechnungspflicht wird in den nächsten Jahren schrittweise eingeführt und betrifft auch Forstbetriebe, Waldbesitzer und forstliche Dienstleister. Wer sich frühzeitig vorbereitet, profitiert von:

✅ Effizienterer Buchhaltung

✅ Reduzierung von Verwaltungsaufwand

✅ Automatisierter Verarbeitung & weniger Fehlern

✅ Sicherstellung des Vorsteuerabzugs

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Titelbild: Karolina Grabowska, pexels